Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest?

Zum 25.11.2022 tritt die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft. Mit dieser wurde unter anderem der §4a TestV neu geregelt. Demnach können asymptomatische Personen nach §4a nur aufgrund bestimmter Kriterien eine kostenlose Testung auf SARS-CoV-2 erlangen.

Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben ausschließlich folgende Personen ohne Symptome:

  • Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.

Ansprüche auf Testung bestehen für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen bis einschließlich 28. Februar 2023.

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich ausweisen können (Personalausweis/ Reisepass) und den entsprechenden o.g. Nachweis erbringen.

Auch Personen, die die Vorgaben der Testverordnung nicht erfüllen, können einen Schnelltest bekommen, müssen die Testgebühr von 10,00 Euro jedoch vor Ort bar entrichten.